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Beantragt notwendige Bekleidungshilfen für eure Kinder!

21.01.2010, Beitrag von Suppenkasper

Auch in Oldenburg müssen leider viele Familien von Hartz IV leben. Oftmals leiden besonders die Kinder darunter. Zumindest scheint es Hoffnung zu geben, was notwendige Bekleidungshilfen betrifft. Nun ist natürlich für Oldenburger Betroffene ja nicht der Landkreis Celle und auch nicht das Sozialgericht Lüneburg zuständig sondern die ARGE Oldenburg und das Sozialgericht Oldenburg. Das dürfte aber kaum etwas daran ändern, die vom Sozialgericht in Lüneburg gefällte Entscheidung mit der entsprechenden Begründung für die entsprechenden Anträge auch in Oldenburg zu nutzen. Dieses sind natürlich nur Tipps von mir, von einem Betroffenem zum Nächsten und keinerlei Rechtsberatung. Um Rechtschutz, falls dieser notwendig werden sollte, muss sich jeder potentielle Antragsteller oder jede Antragstellerin natürlich selbst bemühen. Alle weiteren Infos wie eingefügt!

Mit freundlichem Gruß
Suppenkasper

Beantragt notwendige Bekleidungshilfen für eure Kinder!

Wie man aus den eingefügten Beiträgen ersehen kann, fordert die Bremer Montagsdemo vollkommen berechtigt eine Winterbekleidungshilfe für von Hartz IV betroffene Kinder und zwar als Soforthilfe.
Bis heute wurde dieser Antrag der als Petition eingereicht werden musste allerdings nicht entschieden. Dabei ist meiner Meinung nach ein Anspruch für alle betroffenen Kinder mit Sicherheit berechtigt und auch dringend notwendig. Auch nach der Bremer Landesverfassung hätte in meinen Augen die Bürgerschaft einen ähnlich lautenden Antrag der Bremer Linksfraktion niemals ablehnen dürfen.

Beachtet daher bitte den am Ende eingefügten Beitrag zu einer Entscheidung des Sozialgerichtes Lüneburg im Rahmen eines Eilverfahren mit einstweiliger Anordnung. Diese Entscheidung dürfte für alle betroffenen Kinder in ganz Deutschland richtig sein und alle betroffenen Eltern sollten die entsprechenden Anträge stellen.

Wir fordern eine Winterbekleidungshilfe für Kinder!

Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordneten in der Bremer Bürgerschaft, im Jahr 2004 versprach die rot-grüne Koalition in Berlin den damaligen Sozialhilfeempfängern, man wolle sie mit dem neuen Hartz-IV-Gesetz aus der „Dunkelheit der Sozialhilfe“ herausholen. Leider hat sich herausgestellt, dass dieses Versprechen nicht eingehalten werden kann, denn heute sind schon fast zehn Millionen Menschen direkt oder indirekt von der neuen Sozialgesetzgebung betroffen. Auch zeigte sich, dass die Kommission um Peter Hartz wohl einfach die Zahlen der Regelsätze der damaligen Sozialhilfe von 1993/1994 abschrieb, ohne die Inflationsraten, die zwischenzeitliche Euro-Einführung und die mehrfachen Mehrwertsteuerhöhungen zu berücksichtigen. Zusätzlich wurden noch die Regelleistungen für sieben- bis 13-jährige Kinder um zehn Prozent gekürzt, genauso wie jene für die Gruppe der Heranwachsenden, die nachweislich eines höheren Regelsatzes bedürfen.

Mit der Einführung der Hartz-Gesetze wurden einmalige Hilfen wie beispielsweise für Bekleidung durch eine in den Regelsatz eingerechnete Ansparpauschale ersetzt. So war im bis Mitte 2009 gültigen Hartz-IV-Regelsatz für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Betrag von circa 36 Euro enthalten. Sie ist für alle Bedarfe bezweckt, für die nicht die monatliche Regelleistung bestimmt ist. Anhand des Beispiels der Grundausstattung an Bekleidung für Kinder im vierten und fünften Lebensjahr möchten wir überprüfen, inwieweit diese Pauschalen ausreichend sind. Bei den Bekleidungslisten, auf die wir uns beziehen, handelt es sich um Angaben der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, enthalten in Beck’s „Rechtsberater“ von Oktober 1993. Wir führen hier nicht alle Positionen der notwendigen Bekleidung einzeln auf, sondern rechnen nur die monatlich notwendigen Ansparleistungen hoch und ermitteln so, wie hoch die Kosten im Jahr für eine Grundausstattung für die oben angeführten Kinder im Jahr sind.

Bezug nehmend auf die genannten Listen beträgt der Beschaffungspreis für diese Grundausstattung monatlich 108 Euro, also im Jahr 1.296 Euro. Nach Abzug der tatsächlichen Ansparpauschale für Kinder von jährlich 432 Euro gemäß SGB II verbleibt somit ein Fehlbetrag von 864 Euro allein für Bekleidung, gerechnet nach den gültigen Preisen von 1993. Wir hoffen, dass wir mit dieser Berechnung, die für jedermann nachprüfbar ist, beweisen können, dass sich Herr Hartz und seine Kommission bei der Festsetzung der Hartz-IV-Regelsätze eindeutig verrechnet haben oder verrechnen wollten. Auch kann man hierdurch erkennen, dass die Regierung die einmaligen Hilfen zur Beschaffung von Haushaltsgeräten, Möbeln, für größere Reparaturen und sonstige einmaligen Bedarfen unbedingt wieder einführen muss. Sicherlich können Sie als verantwortliche Politiker der Bremischen Bürgerschaft aus dem Voranstehenden erkennen, dass sich zum Beispiel der Fehlbetrag bei Eltern, die seit 2005 auf Leistungen nach SGB II/SGB XII angewiesen sind, allein bei der Bekleidung nach Ablauf dieser fünf Jahre auf mindestens 4.300 Euro beläuft.

Am 20. Oktober 2009 wird nun ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zu den oben angeführten „Unzulänglichkeiten“ gefällt werden, ohne einem Kind in Bremen im kommenden Winter noch wirklich helfen zu können. Deshalb fordert die Initiative Bremer Montagsdemo die Abgeordneten der Bürgerschaft auf, allen Bremer Kindern bis spätestens zum 15. Dezember 2009 eine Winterbekleidungshilfe etwa für Mantel, Jacke, Stiefel, Pullover, Schal, Mütze und Handschuhe in Höhe von mindestens 300 Euro als Soforthilfe zu zahlen. Gerade die Kinder, die ja die Zukunft für die Stadt Bremen bedeuten, können überhaupt nichts für eine falsche und verfehlte Sozialpolitik der Bundesregierungen. So muss es sich auch eine Vertretung der Bürger zur Pflicht machen, für die jüngsten Bürger der Stadt helfend einzugreifen. Die Initiative Bremer Montagsdemo bittet die Bürgerschaft um schnellstmögliche Entscheidung im Interesse der Kinder und Jugendlichen!

Mit freundlichen Grüßen.
Initiative Bremer Montagsdemo
http://www.bremer-montagsdemo.de/

Hartz IV Bekleidungsbeihilfe für Kinder

Celle. Dass der Hartz-IV-Regelsatz für Kinder nicht ausreichend ist, wissen Betroffene aus ihrem Alltag. Vom Bundesverfassungsgericht erfolgt gerade eine Prüfung - mit ungewissem Ausgang. Deshalb wollen wir betroffene Eltern hier auf eine Möglichkeit hinweisen, die ein Celler Antragsteller vor einiger Zeit beim Sozialgericht Lüneburg erstritten hat: Dieses verpflichtete den Landkreis Celle in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zur Zahlung einer Bekleidungsbeihilfe in Höhe von 660 Euro für seine drei Kinder.

Bevor wir mit längeren Zitaten die Argumentation des Gerichtes darlegen, hier eine mögliche Antragsformulierung. Der Antrag ist zu richten an den Landkreis Celle:

“Ich/wir beantragen für unser/e Kind/er einen Bekleidungszuschuss als Sonderbedarf in Höhe von 250,00 Euro (pro Kind). Wir beziehen uns mit diesem Antrag auf die Entscheidung des Sozialgerichts Lüneburg (S 75 AS 915/09 ER vom 24.06.2009). Der Anspruch begründet sich nach Auffassung des Gerichts aus Art. 3 GG iVm § 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII.”

Sollte der Landkreis Ihren Antrag ablehnen, können Sie beim SG Lüneburg einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen.

Und jetzt mehr zur Argumentation des Gerichts:

Der Antragsteller hatte für seine Kinder einen Bekleidungszuschuss als Sonderbedarf beantragt. Den nach § 23 SGB II gestellten Antrag auf eine einmalige Beihilfe für die Bekleidung hatte er dahingehend spezifizierte, dass er den Bedarf für Hosen, Unterhosen, T-Shirts, Pullover, Jacken, Strümpfe, Schuhe, Turnzeug, Badehosen, -tücher und -mäntel, Bettwäsche etc. nicht mehr aus den laufenden Leistungen decken könne. Der Landkreis lehnte ab. Aber das Sozialgericht befand wie folgt:

“[...] unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Argumente [...] ist das Vorliegen eines Anspruch des Antragstellers wahrscheinlicher als das Nichtbestehen eines Anspruchs.”

Das Sozialgericht (Aktenzeichen S 75 AS 915/09 ER) sieht als Problem an, “dass die Kinder von Sozialhilfeempfängern im Rahmen des SGB XIl [Sozialhilfe] entgegen Art 3 Abs 1 GG besser behandelt werden als die Kinder von Leistungsempfängern nach dem SGB II [...]. Die Ungleichbehandlung besteht darin, dass nach dem Regelungskonzept des SGB II die Regelleistung - auch und gerade für Kinder und Jugendliche - pauschaliert und abschließend sein soll [...]. Demgegenüber enthält § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII eine grundsätzliche Öffnungsklausel für abweichende Bedarfe für Kinder von Sozialhilfeempfängern [...]. Unterstrichen wird diese Ungleichbehandlung von Kindern im SGB II und SGB XII dadurch, dass § 27 Abs 2 SGB XII im Sozialhilferecht in seinen Regelungen über den notwendigen Lebensunterhalt ausdrücklich vorschreibt, dass bei Kindern und Jugendlichen der notwendige Lebensunterhalt auch den besonderen, insbesondere den durch ihre Entwicklung und ihr Heranwachsen bedingten Bedarf umfasst. Schließlich bestimmt § 9 SGB XII, dass die Sozialhilfe sich jeweils nach den Besonderheiten des Einzelfalles (Individualisierungsgrundsatz) zu richten hat. Grundsätzlich eröffnet damit das SGB XII im Einzelfall die Möglichkeit, abweichenden Bedarf etwa durch besondere schulische Betroffenheit etc. - auch für Kinder - geltend zu machen. Die Ungleichbehandlung von Empfängern des SGB II und des SGB XII gerade im Bereich des § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII ist im Hinblick auf eine Verletzung des Gleichheitssatzes des Art 3 Abs 1 GG bereits mehrfach thematisiert worden. [...] Insofern bestehen zwischen Kindern von Sozialhilfeempfängern und Kindern von Grundsicherungsempfängern nach dem SGB II keinerlei Unterschiede. [...] Es ist daher unter Gleichheitsgesichtspunkten nicht gerechtfertigt, lediglich für Kinder von Sozialhilfeempfängern eine Öffnungsklausel wie den § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII vorzusehen.”

“Gegenstand des Verfahrens ist ein die Existenz seiner Kinder sichernder Sonderbedarf, der garantieren soll, dass sie ein menschenwürdiges Leben (Art. 1 GG) führen können. [...] Die von ihm [dem Vater] aufgeführten Kleidungsstücke für die drei Kinder sind als solcher Sonderbedarf zu betrachten, der nicht mehr durch die Regelleistungen gedeckt werden kann. Denn die Erstausstattungen seiner Kinder dürften - wie er glaubhaft vorträgt und wie das bei lebensnaher Betrachtung nachvollziehbar ist - verschlissen sein, so dass ein zusätzlicher Bedarf für Kleidung entstanden ist.” (19.01.2010, Erwerbslosen Ini Celle)
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-bekleidungsbeihilfe-fuer-kinder5312.php

Aktualisiert am 21. Januar 2010

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7 Kommentare zu “Beantragt notwendige Bekleidungshilfen für eure Kinder!”

  1. 1 Peter - 22. Januar 2010 um 00:02 Uhr

    Hallo
    ich denke da kann Die Linke Oldenburg gut helfen. Vor allem die Ratsfraktion. Da ist juristischer Sachverstand zuhauf vertreten. zeit haben sie ja auch, weil den Antrag auf Bekleidungsgeld wollen Sie ja nicht stellen. Ihrer Grundabsicht den Leuten das Bekleidungsgeld zu beschaffen können sie so ja nachkommen.
    Solidarität ist doch immer die “höchste Tugend”

    Gruß Peter

  2. 2 Hilde - 23. Januar 2010 um 12:30 Uhr

    Hallo,
    die Winterbeihilfe ist für viele Betroffene eine notwendige Massnahme. Allerdings finde ich die Appelle um Almosengewährung an irgendwelche kommunalen oder staatlichen Einrichtungen auf die Dauer beschämend und entwürdigend. Ich frage mich, was ist aus dem heißen Herbst geworden? Leider habe ich davon nichts gespürt. Wird es auch keinen heißen Winter, Frühling, Sommer und nächsten Herbst geben? Wann stehen die Hartz IV-EmpfängerInnen, RentnerInnen, MigrantInnen und ArbeitnehmerInnen endlich auf und erkämpfen sich das, was ihnen zusteht. Es macht keinen Sinn, auf die Parteien (auch nicht die Linkspartei) oder die Gewerkschaften zu hoffen.
    Solidarische Grüße Hilde

  3. 3 G. Ho. - 24. Januar 2010 um 13:44 Uhr

    Der Fisch stinkt vom Kopf her. Und leider scheint die Ratsfraktion der Linken weder willens noch fähig zu sein, auch das Projekt eines kostenlosen respektive ermäßigten ÖPNVS’ für Hartz IV - Empfänger bzw. für Menschen, die einen Oldenburg - Pass beanspruchen können, auf den Weg zu bringen. Das wundert mich nicht. Der Neoliberalismus hat auch hier Einkehr gehalten. Äußerungen der Fraktionsspitze, wie etwa: “Hartz IV-Empfänger seien träge und verstünden ihre eigenen Anträge nicht”, belegen solche Vorurteile, mit denen der Neoliberalismus sonst via Medien, Bildzeitung etc., zu operieren pflegt. Dabei müsste die Fraktion doch wissen, dass jedes Jahr zigtausende Prozesse vor den Sozialgerichten geführt werden, und nicht etwa deshalb, weil die Betroffenen ihre Anträge nicht verstünden oder träge seien, sondern weil die Argen falsche Bescheide ausstellen - entweder aus eigenem Unverständnis oder Täuschungsabsicht. Ähnlich verhält es sich auch mit dem Thema Winterbekleidungshilfe. Anträge aus der Partei heraus werden von der Fraktion schon im Vorfeld formaljuristisch abgeschmettert. Dabei hätte die Fraktion sich hier doch ein Beispiel an der Bremer Linken nehmen können, die die Petition der Bremer Montagsdemo als Antrag in die Bremer Bürgerschaft eingebracht hatte. Das war doch wenigstens ein gutes Beispiel dafür, die Belange außerparlamentarische Gruppen ernst zu nehmen und mit ihnen auch zusammenarbeiten zu wollen. In Oldenburg scheint das aber nicht zu funktionieren. Ob die MLPD-Phobie hier ein Grund ist, oder ob dieser Grund nur vorgeschoben ist, was ich annehme, kann ich nicht mit letzter Bestimmtheit sagen. Aber warum soll etwas, was in Bremen scheinbar möglich ist, nicht auch in Oldenburg möglich sein?

  4. 4 Frau Kieselhorst - 25. Januar 2010 um 11:29 Uhr

    Hatte der Herr Adler von der Linken nicht bereits im letzten Ratswecker den kostenlosen ÖPNV versprochen?
    Oder hat er sich wie viele andere Politiker vor der Wahl auch einfach nur versprochen?

  5. 5 Impressario - 27. Januar 2010 um 11:47 Uhr

    @ 4
    Sagen wir mal so: es ist eine schwere Geburt.

  6. [...] aus Oldenburg (1. Instanz wäre SG Oldenburg, aber 2. Instanz wäre wieder das LSG Lüneburg) Beantragt notwendige Bekleidungshilfen fr eure Kinder! Kinder, Euro, Bremer, Antrag, Sozialgericht, … Vermutlich würde bei einer späteren Entscheidung in deinem Fall (in 1-2 Jahren?) eine Rolle [...]

  7. 7 Suppenkasper - 22. Februar 2010 um 21:35 Uhr

    @6!
    Die zweite Instanz wäre für Oldenburger nicht das LSG Lüneburg sondern das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen.
    Nur zur Richtigstellung.

    Beste Grüße
    Suppenkasper

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